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Nr. 64/2025/8

Nr. 64/2025/8 – Kurzarbeitsentschädigung; normales Betriebsrisiko bei Konzentration auf Hauptkunden; Abklärungspflicht der zuständigen Stelle – Art. 31 Abs. 1 lit. b und lit. d, Art. 32 Abs. 1 lit. a sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG; Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG.

Schaffhausen · 2025-11-19 · Deutsch SH
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Die Fokussierung auf einen Hauptkunden begründet ein vorhersehbares Betriebsrisiko; dies allein führt jedoch nicht zur Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung. Die zuständige Stelle hat im Einzelfall zu prüfen, ob in absehbarer Zeit die Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zur Vollbeschäftigung führt oder neue Absatzmärkte erschlossen werden können (E. 2.2 f. und 4.1 f.). Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Betriebs umfasst auch die Vorlage vertraulicher Unterlagen; eine Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten entbindet den Betrieb nicht von dieser Pflicht (E. 4.2). Bei unvollständigen Angaben ist der Betrieb unter Androhung der Rechtsfolgen zur Nachreichung weiterer Auskünfte und Belege aufzufordern; erst wenn der Betrieb dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann gestützt auf die Akten entschieden werden (E. 4.2 f.). OGE 64/2025/8 vom 3. Oktober 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht